2026.NWGSD.37: Teilrevision Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz
Der Kanton Nidwalden passt sein Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie das Sozialhilfegesetz an, weil ab März 2027 die ersten Personen mit Schutzstatus S seit fünf Jahren in der Schweiz leben. Bundesrecht sieht vor, dass diese Personen automatisch eine an den Schutzstatus S gekoppelte Aufenthaltsbewilligung B erhalten. Ohne kantonale Anpassung würden sie damit in die ordentliche Sozialhilfe der Wohnsitzgemeinden wechseln – mit deutlich höheren Leistungen und erheblichen Mehrkosten für einzelne Gemeinden.
Um dies zu verhindern, schlägt die Regierung eine klare und einheitliche Lösung vor: Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung bleiben weiterhin in kantonaler Zuständigkeit, erhalten weiterhin die reduzierten Ansätze der Asylsozialhilfe und werden finanziell über den bestehenden kantonalen Flüchtlingspool solidarisch auf alle Gemeinden verteilt. Damit wird eine Gleichbehandlung mit anderen rückkehrorientierten Aufenthaltsstatus wie der vorläufigen Aufnahme (Status F) sichergestellt und eine übermässige Belastung einzelner Gemeinden vermieden.
In Nidwalden betrifft diese Regelung aktuell 85 Personen, die im Jahr 2027 die Fünfjahresgrenze erreichen. Die Zentralschweizer Kantone verfolgen mehrheitlich dieselbe Stossrichtung, da der Bund ab 2027 den Kantonen ausdrücklich erlaubt, die Höhe der Unterstützung für diese Personengruppe selbst festzulegen. Das Inkrafttreten der Nidwaldner Teilrevision ist auf den 1. März 2027 geplant.
Die Fraktion der SVP Nidwalden hat die Arbeit an der Vernehmlassung aufgenommen.
Nach Abschluss der Arbeiten wird die SVP NW ihre Stellungnahme fristgerecht einreichen und publizieren.
